Elternarbeit
Nur wenn Eltern und Lehrkräfte Hand in Hand arbeiten, können Kinder und Jugendliche den bestmöglichen Bildungserfolg erzielen. Eltern haben die Möglichkeit, in verschiedenen Gremien Schule aktiv mitzugestalten. Für die öffentlichen Schulen werden Elternbeiräte gebildet, die ehrenamtlich tätig sind. In den einzelnen Schulen vertreten in der Regel Klassen- sowie Schulelternbeiräte die Interessen der Eltern. Auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten, auf Landesebene beim Landeselternbeirat.
Klassenelternbeirat
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen gemeinsam ein Elternteil als Klassenelternbeirat sowie ein Elternteil für die Stellvertretung. Dies geschieht meist im Rahmen des ersten Elternabends einer neuen Klasse. Die übliche Amtszeit des Klassenelternbeirats beträgt zwei Jahre.
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtern. Dies geschieht in der Regel im Rahmen von Elternabenden gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Die Klassenelternbeiräte laden zu den Elternabenden ein, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, in den Schulräumen stattfinden. Vorab können die Eltern nach Punkten für die Tagesordnung befragt werden. Vorschläge für die Tagesordnungspunkte der Sitzungen des Schulelternbeirates können während der Elternabende vorgeschlagen werden. Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme an den Elternabenden frei, einmal jährlich sollen sie daran teilnehmen.
Schulelternbeirat
Die gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat, der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt. Ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren werden aus dessen Mitte eine Vorsitzende/ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sowie nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder gewählt.
Der Schulelternbeirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. An den Sitzungen nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Stellvertretung teil. Sie unterrichten den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Mitglieder der Schülervertretung hinzugezogen werden.
Zu den Aufgaben des Schulelternbeirates gehören unter anderem die Zustimmung zum Schulprogramm, zu Grundsätzen für Hausaufgaben und Klassenarbeiten oder zu Grundsätzen für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote. Hinzu kommen Anhörungsrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. In seiner Arbeit wird der Schulelternbeirat von den Kreis- und Stadtelternbeiräten unterstützt.
Landeselternbeirat
Der Landeselternbeirat wird von Delegierten getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch Vertreterinnen und Vertreter der Schulelternbeiräte in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Der Zustimmung des Landeselternbeirats bedürfen:
allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten,
allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Schulen regeln,
allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln und
allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.
Darüber hinaus stehen dem Landeselternbeirat Anhörungsrechte sowie ein Auskunfts- und Vorschlagsrecht gegenüber dem Hessischen Kultusministerium zu. Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind mit dem Ziel der Verständigung zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternbeirat zu erörtern. Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung und hat er nach zwei Beratungsrunden den zweiten ablehnenden Bescheid mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefasst, so kann das Hessische Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen.
Das Mitbestimmungsrecht der Eltern und alle Aspekte der Elternvertretungen sind im Hessischen Schulgesetz (§§ 100-120) geregelt.
Quelle: Hessisches Kultusministerium: Interessen der Eltern vertreten, Elternarbeit, unter:
https://kultusministerium.hessen.de/ueber-uns/interessenvertretungen/elternarbeit (abgerufen am 28.05.2020)